§ 130 – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, normal normal er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, normal normal ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, normal normal seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. normal normal normal arabic (3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nummer 2. (4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann jederzeit zurückgenommen werden, auch wenn er bereits unanfechtbar ist.
- Begünstigende Verwaltungsakte dürfen nur unter bestimmten Bedingungen zurückgenommen werden, wie z.B. bei Unzuständigkeit oder unlauteren Mitteln.
- Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts ist nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme von relevanten Tatsachen zulässig.
- Die zuständige Finanzbehörde entscheidet über die Rücknahme, auch wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde.
- Bestimmte Ausnahmen gelten für die Rücknahme, insbesondere bei arglistiger Täuschung oder grober Fahrlässigkeit.